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VAS Software GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln den Erwerb und die Benutzung von Computerprogrammen (nachfolgend „Vertragssoftware“) der VAS Software GmbH, Amerikastraße 14, 66482 Zweibrücken (nachfolgend „VAS“), durch den KUNDEN.

1.2 Der Vertrag zwischen VAS und dem KUNDEN zu den Bedingungen dieser AGB kommt zustande, indem (1) VAS ein schriftliches Angebot über die Vertragssoftware macht und der KUNDE das Angebot schriftlich annimmt oder (2) der KUNDE eine schriftliche Bestellung über die Vertragssoftware abgibt und VAS die Bestellung schriftlich annimmt und/oder dem KUNDEN die bestellte Vertragssoftware zur Verfügung stellt. Der Vertrag und diese AGB können nur durch schriftliche Erklärungen beider Parteien geändert werden.

1.3 Schriftliche Angebote und Bestellungen haben Vorrang vor diesen AGB. VAS akzeptiert keine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des KUNDEN, unabhängig davon, ob sie Inhalt einer Bestellung des KUNDEN sind oder VAS auf andere Weise bekanntgegeben werden.

2. Softwarebenutzung

2.1 Die Vertragssoftware besteht aus einem Standardprogramm mit optionalen Modulen, Funktionen, Anpassungen und Sonderlösungen sowie Softwarepflege und Support.

2.2 VAS stellt dem KUNDEN die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit im Objektcode mit Dokumentation und einem individuellen Lizenzschlüssel zur Verfügung. Der KUNDE kann die Vertragssoftware selbst oder durch einen Dritten auf seinem Computer installieren oder VAS mit der Installation per Fernzugriff oder in seinen Geschäftsräumen gesondert beauftragen.

2.3 Der KUNDE darf die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit auf seinen Computern selbst und für eigene Zwecke benutzen. Grundsätzlich ist der KUNDE mit einer Lizenz berechtigt, die Vertragssoftware auf mehreren Computern zu installieren und gleichzeitig von zwei Personen benutzen zu lassen. Die Parteien können vertraglich vereinbaren, dass der KUNDE mehrere Lizenzen erwirbt und/oder die Vertragssoftware auf einer bestimmten Anzahl Computern installieren und von einer bestimmten Anzahl Personen gleichzeitig benutzen lassen darf.

2.4 Das Nutzungsrecht ist einfach, nicht ausschließlich, an den KUNDEN gebunden und kann ohne vorherige schriftliche Zustimmung der VAS nicht auf Dritte übertragen oder unterlizenziert werden. Der KUNDE darf die Vertragssoftware nicht verbreiten, öffentlich zugänglich machen, vermieten oder auf sonstige Weise Dritten die Benutzung ermöglichen. Verbundene Unternehmen des KUNDEN dürfen die Vertragssoftware nur dann benutzen, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbaren.

2.5 Der KUNDE ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Vertragssoftware für den eigenen Bedarf herzustellen.

2.6 Der KUNDE ist neben dem oben genannten Nutzungsrecht nur dann berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, umzuarbeiten, zu dekompilieren, zu verbreiten und wiederzugeben, wenn dies gesetzlich ausdrücklich gestattet ist. Sonstige Benutzungen sind dem KUNDEN nicht erlaubt.

2.7 Wenn VAS dem KUNDEN Patches oder Updates der Vertragssoftware zur Verfügung stellt, hat der KUNDE hieran dieselben Rechte wie an der Vertragssoftware. Patches und Updates geben dem KUNDEN kein zusätzliches oder erweitertes Nutzungsrecht an der Vertragssoftware.

2.8 Die Gewährung des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der KUNDE die vereinbarte Vergütung vollständig an VAS bezahlt.

2.9 Wenn VAS dem KUNDEN als Teil der Vertragssoftware noch Software eines Dritten zur Verfügung stellt, richtet sich das Nutzungsrecht des KUNDEN daran ausschließlich nach den Lizenzbedingungen dieses Dritten. Auf Anfrage teilt VAS dem KUNDEN mit, welche Software Dritter in der Vertragssoftware enthalten ist, und ermöglicht ihm den Zugang zu den Lizenzbedingungen. Dies gilt entsprechend für Open Source Software.

3. Softwarepflege und Support

3.1 VAS stellt dem KUNDEN während der Vertragslaufzeit Patches und Updates der Vertragssoftware zur Verfügung, damit sie dem aktuellen Entwicklungsstand entspricht und Softwaremängel behoben werden. VAS ist nicht verpflichtet, dem KUNDEN zur Softwarepflege eine bestimmte Weiter- und Neuentwicklung zur Verfügung zu stellen.

3.2 VAS leistet dem KUNDEN während der Vertragslaufzeit Softwaresupport per Telefon und E-Mail zu ihren Geschäftszeiten. Sie gibt ihm eine Einführung in die Funktionen der Vertragssoftware und unterstützt ihn bei der Benutzung der Vertragssoftware, bei Störungen und Bedienungsfehlern.

4. Softwareentwicklung

4.1 Die folgenden Bestimmungen gelten, wenn VAS für den KUNDEN die Vertragssoftware anpasst, mit zusätzlichen Funktionen erweitert oder Sonderlösungen entwickelt (nachfolgend „Softwareentwicklung“).

4.2 Die Parteien vereinbaren bei Vertragsschluss die Spezifikationen, (Zusatz-) Funktionen und Meilensteine der Softwareentwicklung. Weiterhin werden der voraussichtlich anfallende Zeitaufwand sowie die entsprechende Vergütung geschätzt und vereinbart.

4.3 Der KUNDE stellt VAS die erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung und ist für deren Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich. Wenn VAS erkennt, dass diese Informationen und Daten unvollständig, mangelhaft oder nicht ausführbar sind, weist sie darauf hin und die Parteien berücksichtigen diesen Umstand bei der Softwareentwicklung.

4.4 Falls VAS feststellt, dass die Softwareentwicklung nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann oder der geschätzte Zeitaufwand überschritten wird, können die Parteien den Umfang und Inhalt einvernehmlich anpassen.

4.5 Der KUNDE nimmt die fertige Softwareentwicklung durch eine Abnahmeerklärung innerhalb einer angemessenen Frist nach der Fertigstellung ab. Der Abnahme steht es gleich, wenn der KUNDE die Softwareentwicklung produktiv nutzt oder innerhalb einer von VAS gesetzten angemessenen Abnahmefrist keine wesentlichen Mängel anzeigt.

4.6 Das Nutzungsrecht des KUNDEN an der Softwareentwicklung richtet sich nach dem Nutzungsrecht an der Vertragssoftware.

5. Erbringung der Vertragsleistungen

5.1 Termine und Fristen zur Erbringung der Vertragsleistungen sind grundsätzlich unverbindlich und nur dann verbindlich, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbaren.

5.2 VAS kann zur Erbringung der Vertragsleistungen Subunternehmer und verbundene Unternehmen einsetzen.

5.3 Bestimmte Standards, Normen, Richtlinien, Zertifikate, Prüfungs- und Zulassungsverfahren müssen bei den Vertragsleistungen nur dann beachtet werden, wenn die Parteien dies schriftlich vereinbaren.

5.4 Die Parteien können nach Vertragsschluss Leistungsänderungen gesondert schriftlich vereinbaren.

6. Mitwirkung des KUNDEN

6.1 Der KUNDE ist verpflichtet, VAS bei der Erbringung der Vertragsleistungen in angemessenem Umfang, eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu unterstützen. Er benennt fachkundige Mitarbeiter als Ansprechpartner. Besondere Mitwirkungspflichten können die Parteien schriftlich vereinbaren.

6.2 Der KUNDE muss die zur Benutzung der Vertragssoftware erforderlichen Hardware, Software, Netzwerke, Systemumgebungen, Testsysteme und sonstigen IT-Systeme gemäß den von VAS gemachten Systemspezifikationen auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung beschaffen und betreiben.

6.3 Der KUNDE sichert seine Daten nach dem Stand der Technik, damit sie mit vertretbarem Aufwand reproduziert werden können. Der KUNDE trifft zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass Mängel oder Fehlfunktionen der Vertragssoftware die Benutzung der IT-Systeme und Betriebsmittel beeinträchtigen.

6.4 Der KUNDE testet die Vertragssoftware vor dem produktiven Einsatz insbesondere auf deren Eignung für die von ihm bezweckte Verwendung. Der KUNDE muss während der Vertragslaufzeit Patches und Updates, die VAS ihm zur Verfügung stellt, installieren und benutzen.

6.5 Der KUNDE ist dafür verantwortlich, dass er bei der Benutzung der Vertragssoftware die für ihn geltenden regulatorischen, berufsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen einhält.

7. Softwaremängel

7.1 VAS überlässt dem KUNDEN die Vertragssoftware während der Vertragslaufzeit zur vertragsgemäßen Benutzung und frei von Mängeln.

7.2 Bei erheblichen Mängeln der Vertragssoftware kann der KUNDE die Vergütung für die Zeit, in der die Vertragssoftware nicht vertragsgemäß benutzt werden kann, angemessen mindern.

7.3 Zur Behebung eines Mangels der Vertragssoftware kann VAS zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung wie Bereitstellung eines Patches oder Updates, einer Umgehungslösung oder geeigneten Handlungsanweisungen an den KUNDEN wählen. Der KUNDE ist nicht berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten der VAS zu beheben.

7.4 VAS ist nicht für Mängel verantwortlich, die dadurch verursacht werden, dass die Vertragssoftware (1) nicht vertragsgemäß benutzt wird, (2) unter Bedingungen, für Verwendungen oder in IT-Systemen eingesetzt wird, für die sie nicht bestimmt ist, (3) nicht gemäß den vorgegebenen Systemspezifikationen verwendet wird oder (4) ohne Einwilligung der VAS verändert wird. Weiterhin ist VAS nicht verantwortlich, wenn der KUNDE Patches und Updates der Vertragssoftware zur Mangelbehebung nicht installiert.

7.5 Sofern der KUNDE einen Mangel rügt, der tatsächlich nicht besteht oder von VAS nicht zu vertreten ist, muss er die Aufwände und Kosten tragen, die VAS durch die Prüfung und etwaige Behebung des Mangels entstehen.

8. Vertragslaufzeit

8.1 Der Vertrag hat eine Vertragslaufzeit von einem (1) Jahr und verlängert sich zum Ende der Vertragslaufzeit um jeweils ein (1) weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Die Parteien können abweichende Vertragslaufzeiten schriftlich vereinbaren.

8.2 Der KUNDE kann den Vertrag kündigen, wenn VAS innerhalb einer angemessenen Frist, die der KUNDE ihr setzt, die Vertragssoftware nicht zur Verfügung stellt oder erhebliche Mängel nicht behebt.

8.3 VAS und der KUNDE können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. VAS kann insbesondere aus den folgenden wichtigen Gründen kündigen:

  • 8.3.1 Der KUNDE verstößt erheblich gegen wichtige Vertragspflichten und stellt diesen Verstoß nicht innerhalb einer angemessenen Frist ein, die VAS ihm setzt.
  • 8.3.2 Der KUNDE nutzt die Vertragssoftware in einer Weise oder einem Umfang, die dem Nutzungsrecht nicht entspricht.
  • 8.3.3 Der KUNDE verletzt VAS’ Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Vertragssoftware.
  • 8.3.4 Der KUNDE ist mit Zahlung der Vergütung mehr als zweiundvierzig (42) Kalendertage in Verzug.
  • 8.3.5 Der KUNDE ist insolvent, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des KUNDEN oder eines vergleichbaren Verfahrens wird gestellt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens wird wegen Masseunzulänglichkeit abgelehnt.

8.4 Die Kündigungserklärung und die Fristsetzung vor einer Kündigung erfolgen durch schriftliche Mitteilung in Form einer eigenhändig unterzeichneten oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Erklärung.

8.5 Bei der Beendigung des Vertrags aus gleich welchem Grund endet das Recht des KUNDEN zur Benutzung der Vertragssoftware. Der KUNDE muss die Benutzung unverzüglich einstellen und Vervielfältigungen in seinem Besitz und auf seinen Computern löschen, vernichten oder an VAS herausgeben. Weiterhin muss der KUNDE die gesamte ausstehende Vergütung an VAS zahlen.

9. Vergütung

9.1 Während der Vertragslaufzeit ist die Vergütung für die Nutzung der Vertragssoftware von dem KUNDEN jährlich im Voraus zu zahlen. VAS kann die Vergütung bei der ersten und jeder weiteren Verlängerung der Vertragslaufzeit um bis zu drei Prozent (3%) gegenüber dem Vorjahr erhöhen. Falls VAS die Vergütung in einem Vertragsjahr nicht erhöht, kann sie die Erhöhung in dem folgenden Vertragsjahr nachholen. In diesem Fall wird die Vergütung für jedes Jahr ohne Erhöhung um jeweils drei Prozent (3%) gegenüber dem Vorjahr erhöht. (Die erhöhte Vergütung wird mit der folgenden Formel berechnet. Dabei ist V0 die anfängliche Vergütung, Vn die erhöhte Vergütung und n die Anzahl der Jahre seit der letzten Erhöhung: Vn = V0 × (1 + 0,03) hoch n).

9.2 Die Vergütung für die Softwareentwicklung wird als Festpreis oder nach Aufwand vereinbart und ist von dem KUNDEN nach der Abnahme zu zahlen. Zusätzlich sind jährlich zehn Prozent (10%) der Vergütung für die Softwarepflege und den Support der Softwareentwicklung zu zahlen. Wenn die Softwareentwicklung während eines laufenden Vertragsjahrs abgenommen wird, ist die zusätzliche Vergütung bis zum Ende des Vertragsjahrs anteilig zu zahlen. Diese Vergütung kann von VAS entsprechend Ziffer 9.1 erhöht werden.

9.3 Alle Preisangaben der VAS sind Nettobeträge zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer.

9.4 Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Rechnungserhalt zu zahlen. Bei Zahlungsverzug hat VAS Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen, Mahngebühren sowie Ersatz des Verzugsschadens und kann weitere Vertragsleistungen von der Zahlung abhängig machen oder Vorauszahlung verlangen.

10. Haftung

10.1 VAS haftet unbeschränkt bei (1) Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, (2) Garantien, (3) Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie (4) nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.2 Bei Fahrlässigkeit ist VAS’ Haftung auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden ohne entgangenen Gewinn begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet VAS nur, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, auf deren Erfüllung der KUNDE sich verlassen kann. Diese Haftung ist für alle Schäden insgesamt auf die vertragliche Vergütung beschränkt. VAS haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer Pflichten.

10.3 Eine weitere Haftung der VAS ist dem Grunde nach ausgeschlossen.

10.4 Soweit VAS’ Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

11. Datenschutz, -benutzung und Vertraulichkeit

11.1 Die Parteien befolgen die geltenden Bestimmungen zum Datenschutz und verpflichten ihre Mitarbeiter, die Zugang zu personenbezogenen Daten des KUNDEN haben, auf das Datengeheimnis. Soweit die datenschutzkonforme, vertragsgemäße Benutzung der Vertragssoftware bestimmte Vereinbarungen oder Maßnahmen erfordert, werden die Parteien sie treffen.

11.2 VAS kann technische Daten, die bei der Benutzung der Vertragssoftware durch den KUNDEN erzeugt werden, erfassen, verarbeiten und analysieren. VAS darf die technischen Daten verwenden, um die Vertragssoftware zu verbessern, Mängel zu beheben sowie weitere Produkte und Dienste zu entwickeln. Falls die technischen Daten auch personenbezogene Daten enthalten, wird VAS sicherstellen, dass sie in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet werden.

11.3 Die Parteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei (1) streng vertraulich zu behandeln, (2) Dritten nicht mitzuteilen oder zugänglich zu machen, (3) nicht zu veröffentlichen, (4) ausschließlich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten zu benutzen und (5) nicht auf andere Weise zu verwerten. Weiterhin verpflichten sich die Parteien, geeignete Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei zu treffen.

11.4 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung entfällt für solche Informationen, für die die andere Partei nachweist, dass sie (1) ihr vor dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung bekannt waren, (2) ihr vor oder nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von einem berechtigten Dritten zum Zweck der freien Benutzung und ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung zugänglich gemacht wurden, (3) der Öffentlichkeit vor dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder (4) der Öffentlichkeit ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung zum oder nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung bekannt oder allgemein zugänglich wurden.

12. Höhere Gewalt

12.1 Keine Partei ist zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten im Falle und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt anzusehen: (1) Von der Partei nicht zu vertretende Unfälle, Unglücksfälle, Pandemien und Katastrophen sowie Krieg, Blockaden und Embargos, (2) über vier Wochen andauernder Arbeitskampf, sowie (3) allgemeine Störungen der Telekommunikation und des Internets.

12.2 Jede Partei muss die andere über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich informieren.

13. Allgemeine Bestimmungen

13.1 Wenn eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, gelten stattdessen die gesetzlichen Bestimmungen. Wenn eine Bestimmung eines Vertrags unwirksam ist, der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen wurde, gelten stattdessen die Bestimmungen dieser AGB.

13.2 Der KUNDE ist zur Zurückbehaltung oder zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur dann befugt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder von VAS anerkannt worden sind. Der KUNDE kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der VAS Ansprüche aus diesen AGB und den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen abtreten.

13.3 Diese AGB und die auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

13.4 Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AGB und den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen ist Zweibrücken, Deutschland, sofern der KUNDE ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Stand: Oktober 2023